Die Verfassung der Weimarer Republik

Exekutive

Legislative

Judikative

Exekutive Legislative Judikative
Schaubild der Weimarer Reichsverfassung von 1919

Die Verfassung und wie sie funktioniert

Das hier abgebildete Staatsschema zeigt die Weimarer Reichsverfassung.

Die Überschrift des Schaubilds lautet "Schaubild der Weimarer Reichsverfassung von 1919" und nennt genau das, was sie beschreibt. Dargestellt sind die Organe "Exekutive", "Legislative" und "Judikative". Die Farben sind grün, blau und orange. Als Symbol ist beim Reichsrat und beim Reichstag ein Plenum abgebildet. Bei der Judikative ist eine Rechtswaage abgebildet, die einen Paragraphen als Stativ hat.


Auf der linken Seite des Schaubilds ist die Exekutive angeordnet. Zu ihr zählt der Reichspräsident, die Reichsregierung, die Länder- Regierungen und die Reichswehr. Die wahlberechtigten Bürger wählen den Reichspräsidenten alle sieben Jahre.

Die Legislative ist in der Mitte des Schaubilds angeordnet. Zu ihr zählen Reichsrat, Reichstag und verschiedene Länderparlamente. Wahlberechtigte Bürger stimmen per Verhältniswahl über die Länderparlamente ab. Auch der Reichstag wird per Verhältniswahl von den wahlberechtigten Bürgern bestimmt.

Ganz rechts ist die Judikative angeordnet. Sie beinhaltet nur das Reichsgericht, welches keinen direkten Kontakt zu einem der anderen Instanzen hat.

Am unteren Bildrand sind die wahlberechtigten Bürger schematisch abgebildet. Diese Gruppe beinhaltet alle Männer und Frauen über 20 Jahre. (Dies ist das erste Mal, dass Frauen in Deutschland ein Wahlrecht haben)

Die Beziehungen:

Alle 7 Jahre wird der Reichspräsident von Männer und Frauen über 20 gewählt. Dieser hat den Oberbefehl über die Reichswehr. Außerdem ernennt oder entlässt er die Reichsregierung. Darin schlägt der Reichskanzler den Reichsminister vor. Der Reichspräsident kann mithilfe der Legislative die Grundrechte der Bevölkerung einschränken und den Reichstag auflösen. Mit Hilfe des Reichstages ernennt der Reichspräsident das Reichsgericht.

Alle wahlberechtigten Bürger können alle 4 Jahre den Reichstag mit einer Verhältniswahl wählen. Auch die Länderparlamente werden mithilfe einer Verhältniswahl bestimmt. Diese 18 Länderparlamente wählen die jeweiligen Länderregierungen. Jede Länderregierung kann 3 bis 4 Personen in den Reichsrat entsenden, in dem dann 66 Stimmen ein einfaches Vetorecht haben. Der Reichstag besteht aus 421 bis hin zu 647 Abgeordneten, die die Gesetze beschließen. Jeder Abgeordnete kann jederzeit abberufen werden.

Die Judikative, bestehend aus dem Reichsgericht, ist als oberste Instanz für die Entscheidung bei Konflikten zuständig - nicht nur zwischen Bürger und Reich, sondern auch zwischen Reich und Länder.


Die Grafik gibt leider keine Auskunft über die Verteilung der Grundrechte, nur über die Wahlberechtigung. Die Wahlen finden alle vier Jahre für den Reichstag und alle sieben Jahre für den Reichspräsidenten statt. Wählen darf jede Person, die in der Republik lebt und älter als 20 ist. Die Gesetze werden von dem Reichspräsidenten beschlossen und vom Reichsgericht durchgesetzt.
Die meiste Macht hat der Reichspräsident, da er über die Gesetzgebung, die Einschränkung der Grundrechte und den Oberbefehl über die Reichswehr verfügt. Er hat also eine sehr ähnliche Stellung wie der ehemalige Kaiser des Deutschen Reichs. Die abgebildete Demokratie macht also nicht ganz so viel Sinn, wie erhofft.